§ 1 LederVAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Lederverarbeitung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle