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Anlage LederVAusbV

(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 258 - 261)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Leder nach Arten, Herkunft, Gerbarten, Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden sowie nach Verwendungszweck und Verarbeitungsmerkmalen zuordnenb)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebilde, Kunstleder, Kunststoffe, Klebstoffe und Garne, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden sowie nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszweck zuordnenc)Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen beurteilen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeitd)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen, sortieren und lagern4
e)Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und gesundheitlichen Anforderungen sowie nach ihrer Wirtschaftlichkeit bewerten und nach ihrem Verwendungszweck einsetzen2
2Zuschneiden und Stanzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Qualitätszonen einteilen und bezeichnenb)Fehler beim Legen und Schneiden und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen und beurteilenc)Schnittschablonen und Stanzformen unter Beachtung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren4
d)Werk- und Hilfsstoffe zuschneiden und ausstanzene)Zuschnitte markieren und kontrollieren5
3Ausführen von Vorrichtarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Teile stempelnb)Teile, insbesondere für Halte- und Ziernähte, vorzeichnenc)Teile spalten und schärfend)Teile kaschierene)Kanten färben und einschlagenf)Teile prägen und perforieren10
4Fügen von Einzelteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Teile zuordnenb)Nähgarne und -zwirne, Nähnadeln und Nähfüße sowie Klebstoffe auswählenc)Grifftechniken anwendend)Futterteile, insbesondere durch Bestech- und Zick-Zacknähte, zusammennähene)Futterteile zusammenkleben12
f)Außenteile mit Haltenähten in verschiedenen Ausführungen verbindeng)Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Sauberkeit der Nahtführung und auf Haltbarkeit, prüfen11
5Ausführen von Zier- und Spezialnähten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Ziernähte in verschiedenen Ausführungen nähenb)Spezialnähte nach Verwendungszweck zuordnen und auswählenc)Spezialnähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere Wulstnähte, Einfassnähte, Paspelnähte oder Kedernähte, nähend)Zier- und Spezialnähte auf Sauberkeit der Nahtführung und auf Haltbarkeit prüfen11
6Zusammenfügen von Außen- und Futterteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)konfektionierte Futter- und Außenteile verbindenb)Teile mit eingehängtem und durchgestepptem Futter herstellenc)Außen- und Futterteile verklebend)Versteifungen einarbeitene)Arbeitsergebnisse, insbesondere Schäfte und Lederwaren, prüfen11
7Herstellen und Anbringen von Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Zubehör nach Verwendungszweck auswählenb)schmückendes Zubehör, insbesondere Schleifen und Quasten, herstellen6
c)funktionelles Zubehör, insbesondere Schlaufen, Bügel und Riemen, herstellend)schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere Reißverschlüsse, Schnürteile, Beschläge, Schnallen, Nieten und Verschlüsse, anbringen und einarbeitene)Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Aussehen, Funktion und Haltbarkeit, prüfen6

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und der Auftragsunterlagen festlegenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten vorbereiten, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellend)technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden3
e)Materialbedarf berechnen, Materialkosten und Zeitaufwand abschätzen2
6Betriebliche und technische Information und Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Informationen, insbesondere Produktbeschreibungen und Fachliteratur, beschaffen und nutzenb)auftragsbezogene Daten beschaffen, auswerten, pflegen und sichern, Datenschutz beachtenc)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzend)Gespräche situationsgerecht führen, dabei kulturelle Besonderheiten berücksichtigen und Sachverhalte darstellen4
7Einsetzen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Einsatzgebiet und Materialbeschaffenheit auswählen und einsetzenb)Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand halten, Verschleißteile austauschenc)Maschinen einrichten und bedienen, Funktionen prüfen5
d)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen2
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwendenb)Qualitätsstandards einhalten und Qualitätsmerkmale feststellenc)Qualität, insbesondere hinsichtlich Maße, Verarbeitung und Funktionalität, prüfend)Kundenanforderungen bei der Durchführung von Arbeiten beachten4
e)Ursachen von Qualitätsmerkmalen feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen2

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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