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§ 10 LegRegG

Bußgeldvorschriften

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 1 einen Betrieb zur Legehennenhaltung oder eine Legehennenhaltung in einem weiteren Stall aufnimmt,

  2. 2.

    entgegen § 3 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  3. 3.

    entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 mehr als eine Kennnummer verwendet,

  4. 4.

    entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Kennnummer verwendet,

  5. 5.

    entgegen § 6 Eier in Verkehr bringt,

  6. 6.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

  7. 7.

    entgegen § 7 Abs. 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder

  8. 8.

    einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

Legehennenbetriebsregistergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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