Gesetze › LegRegG § 6 LegRegG Inverkehrbringen von Eiern Ab dem 1. Januar 2004 darf der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 Eier nur aus einem Stall in Verkehr bringen, für den ihm eine Kennnummer mitgeteilt worden ist. Legehennenbetriebsregistergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung § 7 Überwachung, Befugnisse der zuständigen Behörde