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§ 3 LegRegV

Kennnummer

Die nach § 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes zu vergebende Kennnummer hat zwölf Stellen. Die Stellen der Kennnummer sind wie folgt zu verwenden:

  1. 1.

    erste Stelle: Art des Haltungssystems entsprechend der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung;

  2. 2.

    zweite Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;

  3. 3.

    dritte und vierte Stelle: Kennung für die Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG;

  4. 4.

    fünfte Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;

  5. 5.

    sechste bis elfte Stelle: Betriebsnummer nach § 2 Abs. 1;

  6. 6.

    zwölfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. 2.

Legehennenbetriebsregisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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