Gesetze › LeistBeschV § 4 LeistBeschV Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Rechtsverordnung über die Beteiligung sachverständiger Stellen der gewerblichen Wirtschaft an dem Verfahren der Erteilung von Leistungsbescheiden · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3