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§ 1 LiBiUrhFrVerlG

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Die Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern werden von zehn Jahren auf fünfundzwanzig Jahre verlängert.

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Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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