§ 1 LiBiUrhFrVerlG
(1) Die Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern werden von zehn Jahren auf fünfundzwanzig Jahre verlängert.
Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle