AdvoCite
§ 14 LkSG
Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung
Die zuständige Behörde wird tätig:
- 1.
von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen,
- a)
um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 im Hinblick auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht zu kontrollieren und
- b)
Verstöße gegen Pflichten nach Buchstabe a festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern;
- a)
- 2.
auf Antrag, wenn die antragstellende Person substantiiert geltend macht,
- a)
infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt zu sein oder
- b)
dass eine in Buchstabe a genannte Verletzung unmittelbar bevorsteht.
- a)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der risikobasierten Kontrolle nach Absatz 1 und den §§ 15 bis 17 näher zu regeln.