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§ 12 LogSystFachwBAProFV

Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1)

Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

  1. 1.

    der schriftlichen Prüfung nach § 9 und

  2. 2.

    der mündlichen Prüfung nach § 10.

(2)

Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

  1. 1.

    die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 11 Absatz 2,

  2. 2.

    die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 11 Absatz 3.

(3)

Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen nach Absatz 2 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Logistiksystemfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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