Gesetze › LotsO § 3 LotsO Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde für die Seelotsreviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Allgemeine Lotsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Grenzen der Seelotsreviere § 4 Ermächtigung der Aufsichtsbehörden zum Erlaß von Lotsverordnungen