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§ 11 LPachtVG

Fischereipacht

Für Verträge, durch die Betriebe oder Grundstücke überwiegend zur Fischerei verpachtet werden, gilt dieses Gesetz, soweit nicht Rechtsvorschriften der Länder inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

Landpachtverkehrsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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