Gesetze › LPachtVG § 5 LPachtVG Härteklausel Landpachtverträge und Vertragsänderungen dürfen nicht nach § 4 beanstandet werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für einen Vertragsteil wäre. Landpachtverkehrsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Beanstandung § 6 Zuständigkeit