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§ 2 LPartG

Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.

Lebenspartnerschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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