Gesetze › LPartG › Abschnitt 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft § 2 LPartG Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung. Lebenspartnerschaftsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Lebenspartnerschaft § 3