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§ 11 LTAusbV

Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

  1. 1.

    „Prüfen von Triebfahrzeugen“,

  2. 2.

    „Zug- und Rangierfahrten durchführen“,

  3. 3.

    „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ sowie

  4. 4.

    „Wirtschafts- und Sozialkunde“.

Lokführer- und Transportausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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