Gesetze › LTAusbV › Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 2 LTAusbV Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. Lokführer- und Transportausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 3 Begriffsbestimmungen