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§ 24a LuftBO
Besondere betriebliche Genehmigungen
(1)
Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen:
- 1.
reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),
- 2.
besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS),
- 3.
die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).
(2)
Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst
- 1.
die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,
- 2.
die Betriebsverfahren und
- 3.
die Schulung der Flugbesatzung.