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§ 24a LuftBO

Besondere betriebliche Genehmigungen

(1)

Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen:

  1. 1.

    reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),

  2. 2.

    besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS),

  3. 3.

    die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).

(2)

Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst

  1. 1.

    die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,

  2. 2.

    die Betriebsverfahren und

  3. 3.

    die Schulung der Flugbesatzung.

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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