Gesetze › LuftBO › Fünfter Abschnitt Allgemeine Flugbetriebsvorschriften› 1. Flugbetrieb § 28 LuftBO Anzeigepflicht Der Luftfahrzeugführer hat dem Halter des Luftfahrzeugs die bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs festgestellten Mängel des Luftfahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Betriebsordnung für Luftfahrtgerät · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 27 Kontrollen nach Klarlisten § 29 Betriebsstoffmengen