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§ 28 LuftBO

Anzeigepflicht

Der Luftfahrzeugführer hat dem Halter des Luftfahrzeugs die bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs festgestellten Mängel des Luftfahrzeugs unverzüglich anzuzeigen.

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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