Gesetze › LuftBO › Sechster Abschnitt Besondere Flugbetriebsvorschriften› 1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen § 36 LuftBO Überwachung Der Unternehmer ist verpflichtet, den Flugbetrieb zu überwachen. Das Verfahren der Überwachung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Betriebsordnung für Luftfahrtgerät · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 35 Wettermindestbedingungen § 37 Flugbetriebshandbuch