Gesetze › LuftBO › Sechster Abschnitt Besondere Flugbetriebsvorschriften› 1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen § 39 LuftBO Anzeigepflicht Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß beim Flugbetrieb festgestellte Mängel der Bodeneinrichtungen und -dienste unverzüglich der zuständigen Stelle aufgezeigt werden. Betriebsordnung für Luftfahrtgerät · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 38 Betriebsleiter § 40 Flugbetriebspersonal