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§ 39 LuftBO

Anzeigepflicht

Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß beim Flugbetrieb festgestellte Mängel der Bodeneinrichtungen und -dienste unverzüglich der zuständigen Stelle aufgezeigt werden.

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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