AdvoCite

§ 44 LuftBO

Aufgaben des Flugdienstberaters

(1)

Der Unternehmer kann einen Flugdienstberater für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben bestellen:

  1. 1.

    Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers bei der Flugvorbereitung;

  2. 2.

    Versorgung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers auf der Strecke mit Informationen, die für die sichere Durchführung des Fluges von Bedeutung sein können;

  3. 3.

    Einleitung von Maßnahmen, die im Flugbetriebshandbuch für Notfälle vorgesehen sind.

(2)

Der Flugdienstberater darf nur für Verkehrsgebiete eingesetzt werden, für die er über ausreichende Kenntnisse der Bodendienste und -einrichtungen, der zu beachtenden Gesetze und Vorschriften und der anzuwendenden Verfahren sowie der eingesetzten Luftfahrzeugmuster verfügt.

(3)

Der Unternehmer hat für den Flugdienstberater die höchstzulässigen Dienstzeiten sowie angemessenen Ruhezeiten entsprechend § 42 Abs. 6 festzulegen.

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved