Gesetze › LuftBO › Sechster Abschnitt Besondere Flugbetriebsvorschriften› 1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen § 46 LuftBO Betriebsstoffmengen Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf jedem Flug mitgeführten Betriebsstoffmengen zu führen. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen 6 Monate aufzubewahren. Betriebsordnung für Luftfahrtgerät · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 45 Flugdurchführungsplan § 47 Mindestausrüstungsliste