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§ 46 LuftBO

Betriebsstoffmengen

Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf jedem Flug mitgeführten Betriebsstoffmengen zu führen. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen 6 Monate aufzubewahren.

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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