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§ 51 LuftBO

Such- und Rettungsdienst

Der Unternehmer muß Aufzeichnungen führen, nach denen er jederzeit in der Lage ist, den Organen des Such- und Rettungsdienstes unverzüglich für jedes im Betrieb befindliche Luftfahrzeug Angaben über Art, Zahl und Beschaffenheit der mitgeführten Not- und Rettungsausrüstung zu machen.

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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