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§ 57 LuftBO

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Halter von Luftfahrtgerät oder Betriebsleiter entgegen

    1. a)

      § 3 Abs. 1 Luftfahrtgerät nicht in einem solchen Zustand erhält oder nicht so betreibt, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird oder entgegen § 3 Abs. 3 ein Luftfahrtgerät betreibt, bei dem die Lufttüchtigkeit nicht oder nicht vollständig nachgewiesen ist,

    2. b)

      § 4 Abs. 2 Satz 3 einer ihm erteilten Auflage zuwiderhandelt;

    3. c)

      § 14 Absatz 2 Satz 1 Luftfahrtgerät betreibt, ohne die in der Lufttüchtigkeitsanweisung angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt zu haben;

    4. d)

      § 32 den Betrieb eines Luftfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Besatzung zuläßt;

  2. 2.

    als Halter von Luftfahrtgerät, Betriebsleiter oder Luftfahrzeugführer entgegen

    1. a)

      entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Luftsportgerät ohne zugelassenes Rettungsgerät betreibt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 keinen geeigneten Kopfschutz trägt;

    2. b)

      § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Luftfahrtgerät oder Teile von Luftfahrtgerät über die zulässigen Betriebszeiten hinaus betreibt oder führt;

    3. c)

      § 23 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck betreibt;

    4. d)

      § 24 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den im zugehörigen Flughandbuch oder in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten oder festgelegten Betriebsgrenzen betreibt;

    5. e)

      § 25 Abs. 2 ein luftuntüchtiges oder für luftuntüchtig erklärtes Luftfahrtgerät in Betrieb nimmt;

    6. f)

      § 25 Abs. 3 Satz 2 bei einem Überführungsflug Auflagen der zuständigen Stelle nicht beachtet;

    7. g)

      § 30 das vorgeschriebene Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht an Bord mitführt oder der zuständigen Luftfahrtbehörde die Einsicht in das Bordbuch verweigert;

  3. 3.

    als Luftfahrzeugführer entgegen

    1. a)

      § 24 Abs. 1 Satz 2 das Flughandbuch nicht an Bord mitführt;

    2. b)

      § 24 Abs. 3 ein Luftfahrzeug mit Eis-, Reif- oder Schneebelag startet;

    3. c)

      § 26 Abs. 1 trotz des Ausfalls von Ausrüstungsteilen einen Flug durchführt;

    4. d)

      § 27 die Kontrollen nach der Klarliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt;

    5. e)

      § 28 dem Halter Mängel des Luftfahrzeugs nicht unverzüglich anzeigt;

    6. f)

      § 29 im Luftfahrzeug nicht genügend Betriebsstoff einschließlich der Betriebsstoffreserve mitführt;

    7. g)

      § 32 ein Luftfahrzeug ohne die vorgeschriebene Besatzung führt;

    8. h)

      § 34 Abs. 1 Betriebsmindestbedingungen oder Mindestflughöhen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermittelt;

    9. i)

      § 35 einen Flug antritt oder zum Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz fortsetzt, obwohl die Wettermindestbedingungen nicht erfüllt sind;

    10. j)

      § 37 Abs. 1 Satz 3 die zur Durchführung des Fluges notwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches nicht an Bord mitführt;

    11. k)

      § 31 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt;

    12. l)

      § 43 Abs. 1 Satz 2 anderen Personen den Aufenthalt im Führerraum gestattet, ohne selbst im Führerraum zu sein;

    13. m)

      § 43 Abs. 2 einem Angehörigen der zuständigen Luftfahrtbehörde einen Sitz im Führerraum nicht zuweist;

  4. 3a.

    ohne Genehmigung nach § 24a Absatz 1 einen dort genannten Flug durchführt;

  5. 4.

    (weggefallen)

  6. 5.

    (weggefallen)

  7. 6.

    als Luftfahrtunternehmer oder Betriebsleiter entgegen

    1. a)

      § 37 ein Flugbetriebshandbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder es auf Verlangen der Aufsichtsbehörde nicht vorlegt, ändert oder ergänzt;

    2. b)

      § 40 Abs. 1 die Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ohne gültige Erlaubnis zuläßt;

    3. c)

      § 40 Abs. 2 das Flugbetriebspersonal nicht oder nicht ausreichend einweist;

    4. d)

      § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 die Flugbesatzung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zusammensetzt;

    5. e)

      § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 einen Luftfahrzeugführer bestimmt oder einsetzt;

    6. f)

      § 42 Abs. 1 Satz 2 keine oder keine ausreichenden Aufzeichnungen über die verantwortlichen Luftfahrzeugführer führt;

    7. g)

      § 45 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder ihn oder die Unterlagen nicht aufbewahrt;

    8. h)

      § 46 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht aufbewahrt;

    9. i)

      § 47 die Mindestausrüstungslisten oder entgegen § 48 die Klarlisten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt;

    10. j)

      (weggefallen)

    11. k)

      § 51 Aufzeichnungen für den Such- und Rettungsdienst nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt;

    12. l)

      § 52 die darin bezeichneten Pflichten zum Schutz der Fluggäste nicht erfüllt;

    13. m)

      § 53 ein- oder zweimotorige Luftfahrzeuge einsetzt;

  8. 7.

    als Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs entgegen § 33 sich nicht durch Anschnallgurte sichert oder seinen Platz verläßt;

  9. 7a.

    als Luftfahrzeughalter entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt;

  10. 8.

    (weggefallen)

  11. 9.

    (weggefallen)

  12. 10.

    sich entgegen § 43 Abs. 1 im Führerraum aufhält;

  13. 11.

    entgegen § 55 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, für die Einhaltung der höchstzulässigen Flugzeiten oder Flugdienstzeiten oder der Ruhezeiten nicht sorgt oder

  14. 12.

    entgegen § 55 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Satz 1, auch in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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