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§ 7 LuftBODV 3

Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)

Für Wolkenflüge sind Segelflugzeuge wie folgt auszurüsten:

  1. 1.

    einem Fahrtmesser,

  2. 2.

    einem Höhenmesser,

  3. 3.

    einem Wendezeiger mit Scheinlot,

  4. 4.

    einem Magnetkompass und

  5. 5.

    einem Variometer.

Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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