Gesetze › LuftFzgG › Dritter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen § 115 LuftFzgG Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft. § 96 tritt mit der Verkündung in Kraft. Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 114