Gesetze › LuftFzgG › Erster Teil Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug § 20 LuftFzgG Die in § 18 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung. Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 § 21