Ist ein Luftfahrzeug mit mehreren Registerpfandrechten belastet, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Eintragungen. Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 5 zur Bestellung des Registerpfandrechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.
(2)
Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses muß in das Register eingetragen werden.
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle