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§ 25 LuftFzgG

(1)

Ist ein Luftfahrzeug mit mehreren Registerpfandrechten belastet, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Eintragungen. Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 5 zur Bestellung des Registerpfandrechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.

(2)

Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses muß in das Register eingetragen werden.

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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