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§ 40 LuftFzgG

Ist infolge der Einwirkung eines Dritten eine die Sicherheit des Registerpfandrechts gefährdende Verschlechterung des Luftfahrzeugs zu besorgen, so kann der Gläubiger gegen ihn nur auf Unterlassung klagen.

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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