Gesetze › LuftFzgG › Erster Teil Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind› Zweiter Abschnitt Eintragung und Inhalt des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug § 46 LuftFzgG Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Luftfahrzeug. Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 45 § 47