Gesetze › LuftFzgG › Erster Teil Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug § 6 LuftFzgG Ein Bruchteil des Eigentums an einem Luftfahrzeug kann mit einem Registerpfandrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 § 7