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§ 8a LuftKostV

Zuschläge für Amtshandlungen

Für Amtshandlungen, deren Bearbeitungszeitraum die Dauer eines Jahres überschreitet, sind die Zuschläge je angefangene Arbeitsstunde jährlich zu erheben. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Gebührenverzeichnisses.

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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