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§ 7 LuftPersVDV 2

Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch (zu § 5 LuftPersV)

(1)

In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 4A zu vermitteln.

(2)

In der Flugausbildung sind die in Anlage 4B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3)

Die theoretische Prüfung ist gemäß JAR-FCL 1.130 deutsch durchzuführen.

(4)

Der Bewerber hat eine praktische Prüfung gemäß JAR-FCL 1.135 deutsch abzulegen.

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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