Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch (zu § 5 LuftPersV)
(1)
In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 4A zu vermitteln.
(2)
In der Flugausbildung sind die in Anlage 4B festgelegten Übungen durchzuführen.
(3)
Die theoretische Prüfung ist gemäß JAR-FCL 1.130 deutsch durchzuführen.
(4)
Der Bewerber hat eine praktische Prüfung gemäß JAR-FCL 1.135 deutsch abzulegen.
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle