AdvoCite

§ 13 LuftPersVDV 3

Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen

Die Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen können sowohl Organisationen als auch Einzelpersonen beantragen. Einzelpersonen können nur für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen für Stufe 4 anerkannt werden.

Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved