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§ 6 LuftRegV

Inhalt der Abteilungen des Registerblatts für ein Ersatzteillager

(1)

In der ersten Abteilung sind einzutragen:

  1. 1.

    in Spalte 1: die Bezeichnung der Stelle, an der die Ersatzteile lagern;

  2. 2.

    in Spalte 2: der Tag der Eintragung des Ersatzteillagers und die Löschung der Eintragung des Ersatzteillagers im Register.

Die Eintragungen sind in Spalte 2 zu unterschreiben.

(2)

In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

  1. 1.

    in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;

  2. 2.

    in Spalte 2: die Bezeichnung des auf die Ersatzteile erweiterten Pfandrechts nach Registerblatt, Abteilung und laufende Nummer sowie sonstige Angaben, die den Inhalt der Erweiterung betreffen;

  3. 3.

    in Spalte 3: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;

  4. 4.

    in Spalte 4: die Veränderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Erweiterungen;

  5. 5.

    in Spalte 5: die laufende Nummer der von der Löschung betroffenen Erweiterung;

  6. 6.

    in Spalte 6: die Löschung der eingetragenen Erweiterungen.

Eintragungen in den Spalten 1 und 2 sind in Spalte 2, Eintragungen in den Spalten 3 und 4 in Spalte 4 und Eintragungen in den Spalten 5 und 6 in Spalte 6 zu unterschreiben.

(3)

Für die Eintragung einer Vormerkung, eines Schutzvermerks und eines Widerspruchs gilt § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 sinngemäß.

Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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