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§ 9 LuftRegV

Vermeiden unnötigen Aktenanfalls

Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Registers ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. Im übrigen gilt § 24a der Grundbuchverfügung sinngemäß.

Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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