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§ 16 LuftSiSchulV

Erteilung des Zertifikats

(1)

Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung des Luftsicherheitskontrollpersonals für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1. bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erteilt die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein Zertifikat.

(2)

Luftsicherheitskontrollpersonal für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhält auf Antrag des Schulungsverpflichteten von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde allein gegen Vorlage des Schulungsnachweises, ohne eine Prüfung ablegen zu müssen, das entsprechende Zertifikat.

(3)

Das Zertifikat enthält folgende Angaben:

  1. 1.

    Name und Geburtsdatum,

  2. 2.

    die erworbenen Qualifikationen nach Kapitel 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,

  3. 3.

    das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und

  4. 4.

    die ausstellende Behörde.

Luftsicherheits-Schulungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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