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§ 8 LuftSiZÜV

Von der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind ausgenommen:

  1. 1.

    Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes, wenn diese nur gelegentlich, in der Regel bis zu einem Tag im Monat, Zugang zu den nicht allgemeinen zugänglichen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes erhalten sollen, sowie

  2. 2.

    Beamte des Polizeivollzugsdienstes und der Zollverwaltung.

Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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