Gesetze › LuftSpZustV § 2 LuftSpZustV Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Verordnung über die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Luftsportwesen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1