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§ 3 LuftVerkSiV

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes vorübergehend ruhen lassen.

  2. 2.

    Luftfahrtunternehmen, soweit sie einer Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen, verpflichten, bestimmte Beförderungen mit Vorrang vor anderen Beförderungen oder in einer bestimmten Reihenfolge durchzuführen.

Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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