Gesetze › LuftVG › Zweiter Abschnitt Haftpflicht und Schlichtung› 1. Unterabschnitt Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden § 39 LuftVG Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Luftverkehrsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 38 § 40