Gesetze › LuftVG › Zweiter Abschnitt Haftpflicht und Schlichtung› 2. Unterabschnitt Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung § 49 LuftVG Anzuwendende Vorschriften Für die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38 anzuwenden. Luftverkehrsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 48b Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers § 49a Ausschlussfrist