Gesetze › LuftVG › Zweiter Abschnitt Haftpflicht und Schlichtung› 2. Unterabschnitt Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung § 52 LuftVG (weggefallen) Luftverkehrsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51 Subsidiarität der Versicherung des vertraglichen Luftfrachtführers § 53 Haftung für Schäden außerhalb eines militärischen Luftfahrzeugs