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§ 5 LuftVGBV

Widerruf der Beleihung

Die Beleihung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    die in § 3 Absatz 1 genannte Genehmigung nicht mehr besteht oder sie in der Weise eingeschränkt wurde, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist,

  2. 2.

    die Bundeswehr entscheidet, die durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben zukünftig selbst wahrzunehmen.

LuftVG-Beleihungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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