Gesetze › LuftVO › Abschnitt 2 Luftfahrtpersonal § 5 LuftVO Lärm Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung des Luftfahrzeugs unvermeidbar erfordert. Luftverkehrs-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Körperliche und geistige Beeinträchtigungen § 6 Mitführung von Urkunden und Ausweisen