§ 2 LuftVStDV
Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch.
(2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden.
Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle