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§ 2 LuftVStDV

Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter

(1)

Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch.

(2)

Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden.

Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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