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§ 1 LuftVStFestV

Steuersätze 2015

Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten bleiben die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2015 unverändert. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

  1. 1.
    in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz7,50 Euro,
  2. 2.
    in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz23,43 Euro,
  3. 3.
    in anderen Ländern42,18 Euro.

Luftverkehrsteuer-Festlegungsverordnung 2015 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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