Gesetze › LuftVZO › Fünfter Abschnitt Haftpflichtversicherung› 5. Gemeinsame Vorschriften § 106a LuftVZO Selbstbehalt Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes des Versicherungsnehmers ist zulässig. Der Selbstbehalt kann dem Anspruch des Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 106 Versicherungsbestätigung § 107 Kosten