Gesetze › LuftVZO › Dritter Abschnitt Flugplätze› 3. Landeplätze § 50 LuftVZO Genehmigungsbehörde Die Genehmigung eines Landeplatzes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 49 Begriffsbestimmung und Einteilung § 51 Antrag auf Erteilung der Genehmigung