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§ 52 LuftVZO

Erteilung und Umfang der Genehmigung

(1)

Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.

(2)

Die Genehmigungsurkunde muss enthalten

  1. 1.

    die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben,

  2. 2.

    die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen,

  3. 3.

    gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches.

(3)

§ 42 Abs. 4 gilt entsprechend.

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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