Gesetze › LuftVZO › Dritter Abschnitt Flugplätze› 4. Segelfluggelände § 55 LuftVZO Genehmigungsbehörde Die Genehmigung eines Segelfluggeländes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 54 Begriffsbestimmung § 56 Antrag auf Erteilung der Genehmigung